Die Schari'a, eingedeutscht Scharia (شريعة / šarīʿa im Sinne von „Weg zur Tränke“, „deutlicher, gebahnter Weg“; auch: „religiöses Gesetz“, „Ritus“; abgeleitet aus dem Verb schara'a / شرع / šaraʿa /„den Weg weisen, vorschreiben (auch Gesetz)“) ist das religiös legitimierte, unabänderliche Gesetz des Islam. Die Pluralform schara'i' / شرائع / šarāʾiʿ, bezeichnet alle einzelnen darin enthaltenen Vorschriften. Unter Fiqh versteht man die Gesetzeswissenschaft im Islam. Es entspricht der jurisprudentia der Römer und erstreckt sich auf alle Beziehungen des religiösen, bürgerlichen und staatlichen Lebens im Islam. Die Scharia beansprucht universale Geltung für alle Menschen. Auch alle Nichtmuslime sollen ihr unterworfen werden. Nur wenige Bereiche, wie der islamische Ritus und größtenteils das Familienrecht gelten nur für Muslime. Alle Beziehungen des öffentlichen und privaten Lebens müssen im Sinne des religiösen Gesetzes geregelt werden.
Quelle und mehr >> http://de.wikipedia.org/wiki/Scharia
Stand 200804
KOMMENTAR
Auch die weiteren Teile des Wikipedia-Artikels problematisieren, dass sich der islamrechtliche Vorbehalt über die menschenrechtlichen Abkommen stelle. Dass solch Religionsvorbehalt stets problematisch ist, bestreite ich keinesfalls, aber dass daraus ein unüberbrückbarer Gegensatz erwachsen müsste, ist bestreitbar, wie sich z.B. auch daran zeigt, dass für viele Juden und Christen die "Zehn Gebote" selbstverständlich höher rangieren als sämtliches Menschenrecht und ihnen trotzdem aus religiösen Harmonie-Geboten die Konformität zu menschenrechtlichen Verfassungen möglich ist.
Der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes kann ebenfalls als ein von Christen durchgesetzter Generalvorhalt zur Verfassung aufgefasst werden. Andererseits kann solche Präambel eine Brückenfunktion für Religiöse bedeuten, sich mit Gottes Hilfe auf politische Kompromisse überhaupt einzulassen.
Entscheidend für das Verhältnis von Religion und Menschenrechten ist in der Realität allein, ob Verträglichkeit oder Unverträglichkeit Konjunktur hat.
Deshalb halte ich Darstellungen nicht für aufklärend, die den Zerwürfnissen das Wort reden (=Antiaufklärung und Mystifizierung), sondern in den Religionen und Ideologien die Brücken aufspüren.
-msr-
Samstag, April 05, 2008
Lexikon: Hadīth
Der Begriff Hadīth (arabisch أحاديث , حديث hadīth, ahadīth, DMG ḥadīṯ, aḥādīṯ, „Mitteilung, Erzählung, Bericht“) steht für überlieferte Nachrichten im Islam sowohl profanen als auch religiösen Charakters. Im islamisch-religiösen Gebrauch bezeichnet der Begriff die Überlieferungen über Mohammed: über seine Anweisungen, nachahmenswerte Handlungen, Billigungen von Handlungen Dritter, Empfehlungen und vor allen Dingen Verbote und religiös-moralische Warnungen, die im Koran als solche nicht enthalten sind. Die Summe dieser Überlieferungen mit ihrem normativen Charakter bilden die Sunna des Propheten und sind somit Teil der religiösen Gesetze im Islam; sie ist nach dem Koran die zweite Quelle der islamischen Jurisprudenz (Fiqh). Als koranischer Terminus ist hadith auch die Offenbarung Gottes:
„Gott hat die beste Verkündigung (aḥsana ʾl-ḥadīṯ) herabgesandt, eine sich gleichartig wiederholende Schrift…“ – Sure 39, Vers 23
Als Synonym verwendet die islamische Tradition – in inhaltlicher Anlehnung an den obigen Koranvers – den Begriff kalām („Rede“, „Parole“, „Aussage“), indem man den Propheten wie folgt zitiert: „die beste Rede (kalām) ist das Gotteswort (kalāmu ʾllāh) und die beste Leitung (zum Glauben) ist die Leitung Mohammeds“.
Überlieferungen, in denen Aussprüche und Taten der Gefährten (Sahaba) des Propheten enthalten sind, können ebenfalls – wie die Hadithe – richtungsweisend, für rituelle Bestimmungen und juristische Rechtsentscheidungen von Bedeutung sein. In diesem Fall spricht man nicht vom Hadith, sondern vom athar, āthār / آثار أثر / aṯar , āṯār /„Spur, Zeichen“, die man hinterlässt und erst in übertragenem Sinne heißt es: Tradition, Überlieferung nach den Gefährten des Propheten. Oft sind aber beide Begriffe, hadith und athar, austauschbar.
Die Anfänge der Hadithliteratur
In der zeitgenössischen Islamforschung ist es trotz einschlägiger Arbeiten von Aloys Sprenger, Ignaz Goldziher, Nabia Abbott, Fuat Sezgin und anderen umstritten, wann die schriftliche Fixierung, Sammlung und Überlieferung von Hadithen in ihrer Einheit von Isnad und Matn genau anzusetzen sind. Heute hält man es für wahrscheinlich, dass es schon im ersten muslimischen Jahrhundert (7. Jahrhundert n. Chr.) Aufzeichnungen von Prophetentraditionen gegeben hat, die nach ihrer mündlichen Überlieferung in kleinen Schriftrollen oder Heften zusammen gefasst wurden. F. Sezgin hat in seiner Geschichte des arabischen Schrifttums (Bd. 1) anhand islamischer Quellen einige Nachrichten zusammengetragen, die zwar über die Existenz früher Hadith-Sammlungen berichten, aber über ihre Inhalte nur wenig verwertbares aussagen. Am Forschungsstand hat sich in diesem Zusammenhang seit Goldzihers abwägender Feststellung im wesentlichen nichts geändert:
„Nichts steht der Voraussetzung im Wege, dass die Genossen [Goldziher meint die sahaba] und Schüler Aussprüche und Verfügungen des Propheten durch schriftliche Aufzeichnung vor Vergessenheit bewahren wollten“
– Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien, Bd. 1, S. 9
Die ersten schriftlichen Aufzeichnungen trugen keine bestimmten Werktitel; man nannte sie sahifa صحيفة / ṣaḥīfa /„Schriftrolle“, oder dschuz' جزء / ǧuzʾ /„Teil; Abschnitt; kleines Heft“ [1] . Diese Sammlungen, die Fuat Sezgin unter diesen Bezeichnungen aufzählt, [2] gehen zwar auf Autoritäten im ersten und zweiten muslimischen Jahrhundert (7. bis 8. Jhd. n. Chr.) zurück, sind aber Abschriften, die etwa 500 Jahre später erstellt wurden. Die ältesten literarischen - d.h. außerkoranischen - Schriften auf Papyrus sind erstmalig durch die Publikationen von Nabia Abbott bekannt geworden. [3]
Quelle und mehr >> http://de.wikipedia.org/wiki/Hadith
Datum 200804
„Gott hat die beste Verkündigung (aḥsana ʾl-ḥadīṯ) herabgesandt, eine sich gleichartig wiederholende Schrift…“ – Sure 39, Vers 23
Als Synonym verwendet die islamische Tradition – in inhaltlicher Anlehnung an den obigen Koranvers – den Begriff kalām („Rede“, „Parole“, „Aussage“), indem man den Propheten wie folgt zitiert: „die beste Rede (kalām) ist das Gotteswort (kalāmu ʾllāh) und die beste Leitung (zum Glauben) ist die Leitung Mohammeds“.
Überlieferungen, in denen Aussprüche und Taten der Gefährten (Sahaba) des Propheten enthalten sind, können ebenfalls – wie die Hadithe – richtungsweisend, für rituelle Bestimmungen und juristische Rechtsentscheidungen von Bedeutung sein. In diesem Fall spricht man nicht vom Hadith, sondern vom athar, āthār / آثار أثر / aṯar , āṯār /„Spur, Zeichen“, die man hinterlässt und erst in übertragenem Sinne heißt es: Tradition, Überlieferung nach den Gefährten des Propheten. Oft sind aber beide Begriffe, hadith und athar, austauschbar.
Die Anfänge der Hadithliteratur
In der zeitgenössischen Islamforschung ist es trotz einschlägiger Arbeiten von Aloys Sprenger, Ignaz Goldziher, Nabia Abbott, Fuat Sezgin und anderen umstritten, wann die schriftliche Fixierung, Sammlung und Überlieferung von Hadithen in ihrer Einheit von Isnad und Matn genau anzusetzen sind. Heute hält man es für wahrscheinlich, dass es schon im ersten muslimischen Jahrhundert (7. Jahrhundert n. Chr.) Aufzeichnungen von Prophetentraditionen gegeben hat, die nach ihrer mündlichen Überlieferung in kleinen Schriftrollen oder Heften zusammen gefasst wurden. F. Sezgin hat in seiner Geschichte des arabischen Schrifttums (Bd. 1) anhand islamischer Quellen einige Nachrichten zusammengetragen, die zwar über die Existenz früher Hadith-Sammlungen berichten, aber über ihre Inhalte nur wenig verwertbares aussagen. Am Forschungsstand hat sich in diesem Zusammenhang seit Goldzihers abwägender Feststellung im wesentlichen nichts geändert:
„Nichts steht der Voraussetzung im Wege, dass die Genossen [Goldziher meint die sahaba] und Schüler Aussprüche und Verfügungen des Propheten durch schriftliche Aufzeichnung vor Vergessenheit bewahren wollten“
– Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien, Bd. 1, S. 9
Die ersten schriftlichen Aufzeichnungen trugen keine bestimmten Werktitel; man nannte sie sahifa صحيفة / ṣaḥīfa /„Schriftrolle“, oder dschuz' جزء / ǧuzʾ /„Teil; Abschnitt; kleines Heft“ [1] . Diese Sammlungen, die Fuat Sezgin unter diesen Bezeichnungen aufzählt, [2] gehen zwar auf Autoritäten im ersten und zweiten muslimischen Jahrhundert (7. bis 8. Jhd. n. Chr.) zurück, sind aber Abschriften, die etwa 500 Jahre später erstellt wurden. Die ältesten literarischen - d.h. außerkoranischen - Schriften auf Papyrus sind erstmalig durch die Publikationen von Nabia Abbott bekannt geworden. [3]
Quelle und mehr >> http://de.wikipedia.org/wiki/Hadith
Datum 200804
Steinigung im iranischen Recht
Aus dem iranischen Strafgesetzbuch (Quelle www.igfm.de):
Art. 101 - Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muß eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei betragen darf.
Art. 102 - Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.
Art. 104 - Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, daß die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, daß man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.
Art. 105 - Der religiöse Richter kann bei Rechten Gottes und Rechten der Menschen nach seinem Wissen verfahren und göttliches Recht anwenden. Er muß angeben, worauf sich sein Wissen gründet. Bei Rechten Gottes hängt die Vollstreckung nicht von dem Begehren einer Person ab. Bei Rechten von Menschen ist dagegen die Vollstreckung der hadd-Strafe von dem Begehren des Rechtsinhabers abhängig.
Art. 101 - Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muß eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei betragen darf.
Art. 102 - Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.
Art. 104 - Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, daß die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, daß man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.
Art. 105 - Der religiöse Richter kann bei Rechten Gottes und Rechten der Menschen nach seinem Wissen verfahren und göttliches Recht anwenden. Er muß angeben, worauf sich sein Wissen gründet. Bei Rechten Gottes hängt die Vollstreckung nicht von dem Begehren einer Person ab. Bei Rechten von Menschen ist dagegen die Vollstreckung der hadd-Strafe von dem Begehren des Rechtsinhabers abhängig.
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